§ 49 PersVertrG - Vorstand und Vorsitz, Amtszeit und Geschäftsführung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Personalvertretungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVertrG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2044-a-1
(1) Der Gesamtpersonalrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und je einem Mitglied der verschiedenen Gruppen, soweit sie nicht auf eine Vertretung verzichten, besteht. Die vier Vorstandsmitglieder werden vom Gesamtpersonalrat mit einfacher Mehrheit gewählt.
(2) Für die Amtszeit und Geschäftsführung des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 23 bis 28, 31 bis 34 und 37 bis 42 entsprechend.