§ 51 PersVG - Versammlung der Vertreter der Personalräte
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Personalvertretungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2044-a-1
Der Gesamtpersonalrat hat vierteljährlich eine Versammlung einzuberufen, zu der die Personalräte je einen Vertreter entsenden. In dieser Versammlung erstattet der Gesamtpersonalrat einen Tätigkeitsbericht. § 46 gilt entsprechend.