Art. 14 BayVersRücklG - Anzuwendende VorschriftenBibliographieTitelGesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG)Amtliche AbkürzungBayVersRücklGNormtypGesetzNormgeberBayernGliederungs-Nr.2032-0-FFür die Zweckbindung, die Vermögenstrennung und die Auflösung der Versorgungsrücklagen gelten Art. 3, 8 und 12 entsprechend.