§ 3c EStG - Anteilige Abzüge

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz (EStG)
Amtliche Abkürzung
EStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zu Grunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. 2Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind. (1)(2)

(1) Red. Anm.:

zur erstmaligen Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG siehe Anwendungsvorschrift § 52 Abs. 8a EStG

(2) Red. Anm.:

§ 3c Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG aufgehoben durch Artikel 1 des SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782); zur Weiteranwendung des § 3c Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG in der am 12.12.2006 geltenden Fassung siehe Anwendungsvorschrift § 52 Abs. 8a Satz 2 EStG 2002