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Anlage 3 WoGG - Rechenschritte und Rundungen

Bibliographie

Titel
Wohngeldgesetz (WoGG)
Amtliche Abkürzung
WoGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8601-3

(zu § 19 Absatz 2)

  1. 1.

    Werte für "M" und "Y", die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:

    1 Haushaltsmitglied2 Haushaltsmitglieder3 Haushaltsmitglieder4 Haushaltsmitglieder5 Haushaltsmitglieder6 Haushaltsmitglieder
    M526476889999
    Y3506008001.0001.2001.400
    7 Haushaltsmitglieder8 Haushaltsmitglieder9 Haushaltsmitglieder10 Haushaltsmitglieder11 Haushaltsmitglieder12 Haushaltsmitglieder
    M111123135146180286
    Y1.6001.8002.0002.2002.4002.600
  2. 2.

    Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für "a", "b", "c" (Anlage 2) und für "M" und "Y" in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:

    Berechnung der Dezimalzahlen

    z1 = a + b · M + c ∙ Y,

    z2 = z1 ∙ Y,

    z3 = M - z2,

    z4 = 1,15 ∙ z3.

    Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.

  3. 3.

    Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.