§ 212 LBG - Dienstkleidung und Heilfürsorge
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Sofern den Polizeivollzugsbeamten das Tragen von Dienstkleidung vorgeschrieben ist, wird sie ihnen dienstlich zur Verfügung gestellt.
(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bereitschaftspolizei wird freie Heilfürsorge gewährt.
(3) Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.