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§ 212 LBG - Dienstkleidung und Heilfürsorge

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Sofern den Polizeibeamten das Tragen von Dienstkleidung vorgeschrieben ist, wird sie ihnen dienstlich zur Verfügung gestellt.

(2) Den Polizeibeamten der Bereitschaftspolizei wird freie Heilfürsorge gewährt.

(3) Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.