§ 105 LPersVG - Arbeitsverhältnis
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nur vorübergehend gelöst ist, gelten während der Unterbrechung als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in der Regel 60 Tage im Jahr beschäftigt werden. § 18 Abs. 3 Satz 2 und § 41 Abs. 3 gelten entsprechend.