§ 390 SGB III - Berufung und Abberufung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltung und ihre Stellvertreter werden berufen.
(2) 1Die Berufung erfolgt bei
- 1.Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Vorstands durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,
- 2.Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter durch den Vorstand,
- 3.Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter durch die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter.
2Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigen. 3Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen.
(3) 1Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn
- 1.eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, daß sie nicht vorgelegen hat,
- 2.das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt,
- 3.die vorschlagende Stelle es beantragt oder
- 4.das Mitglied es beantragt.
2Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist.