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§ 390 SGB III - Beamtenverhältnis auf Zeit

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Die in § 389 Abs. 1 genannten Ämter werden im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei Amtszeiten übertragen. 2Eine Amtszeit beträgt fünf Jahre. 3Nach Ablauf der ersten Amtszeit kann der Beamtin oder dem Beamten dasselbe oder ein anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im Beamtenverhältnis auf Zeit nur für eine weitere Amtszeit übertragen werden. 4§ 389 Abs. 2 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann der Beamtin oder dem Beamten das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. 2Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll der Beamtin oder dem Beamten das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. 3Es kann auch ein anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.

(3) 1Wird die Beamtin oder der Beamte in ein anderes Amt nach Absatz 1 versetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihr oder ihm zuletzt übertragene Amt nach Absatz 1, läuft die Amtszeit weiter. 2Wird der Beamtin oder dem Beamten ein höheres Amt nach Absatz 1 übertragen, ist ihr oder ihm zugleich das auf Zeit übertragene Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Amtszeit in Ämtern nach Absatz 1 mindestens ein Jahr betragen hat.

(4) 1Die Beamtin oder der Beamte ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie oder er nicht im Anschluss an die Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. 2Die Beamtin oder der Beamte ist ferner mit

  1. 1.
    der Übertragung eines höheren Amtes,
  2. 2.
    der Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
  3. 3.
    der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
  4. 4.
    der Zurückstufung in seinem Richterverhältnis auf Lebenszeit

aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. 3Die §§ 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.