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§ 15b ÖGDG M-V - Förderung der Teilnahme an Kinderuntersuchungen nach § 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-4

(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist die Servicestelle zur Förderung der Teilnahme an Kinderuntersuchungen. Es hat die Aufgabe festzustellen, inwieweit die Kinderuntersuchungen nach § 26 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 15. Mai 2008 (BAnz. S. 2326), - Kinder-Richtlinien - in Anspruch genommen wurden. Dazu ermittelt sie die gesetzlich krankenversicherten und die nicht gesetzlich krankenversicherten Kinder in dem für die Kinderuntersuchungen U3 bis U9 nach Abschnitt B der Kinder-Richtlinien maßgeblichen Alter.

(2) Ärzte sowie Krankenhäuser, die eine Kinderuntersuchung nach Absatz 1 eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt haben, sind verpflichtet, der Servicestelle innerhalb von 14 Tagen nach Durchführung einer Kinderuntersuchung in schriftlicher oder elektronischer Form folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1.

    den Familiennamen des Kindes (jetziger Name mit Namensbestandteilen),

  2. 2.

    den Vornamen des Kindes,

  3. 3.

    den Tag und den Ort der Geburt des Kindes,

  4. 4.

    das Geschlecht des Kindes,

  5. 5.

    die Hauptwohnung des Kindes,

  6. 6.

    die Bezeichnung der durchgeführten Kinderuntersuchung.

Die den Ärzten und Krankenhäusern im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten nach Satz 1 entstehenden Sachkosten trägt das Land. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales legt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern die Einzelheiten zum Inhalt und zur Form der Übermittlung von Daten fest.

(3) Die Meldebehörden übermitteln der Servicestelle für jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern regelmäßig die zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5. Darüber hinaus übermitteln die Meldebehörden den Vor- und Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) sowie die gegenwärtige Anschrift der und/oder des Sorgeberechtigten des Kindes. Soweit zutreffend, übermitteln die Meldebehörde den Sterbetag und -ort des Kindes.

(4) Die §§ 15a und 25 bleiben unberührt. Durch einen Abgleich der Daten nach Absatz 2 mit denen nach Absatz 3 stellt die Servicestelle fest, welches Kind nicht an einer Kinderuntersuchung nach Absatz 1 teilgenommen hat. Diese Daten sind zu löschen, wenn ihre Verarbeitung für die Servicestelle nicht mehr erforderlich ist. Die nach Absatz 2 Satz 1 erhobenen Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Übermittlung, die nach Absatz 3 erhobenen Daten spätestens mit Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes zu löschen.

(5) Stellt die Servicestelle fest, dass ein Kind nicht in dem für die Untersuchungsstufe vorgesehenen Zeitraum an einer für sein Alter vorgesehenen Kinderuntersuchung nach Absatz 1 teilgenommen hat, so erinnert sie die Sorgeberechtigte und/oder den Sorgeberechtigten schriftlich an diese Untersuchung. Bis zur Kinderuntersuchung U5 nach Abschnitt B der Kinder-Richtlinien weist die Servicestelle auf die nächstfolgende Kinderuntersuchung hin; ab der Kinderuntersuchung U6 erinnert sie daran, die Kinderuntersuchung nachzuholen.

(6) Nimmt ein Kind trotz der Erinnerung nach Absatz 5 nicht an einer Kinderuntersuchung nach Absatz 1 innerhalb der in Abschnitt B der Kinder-Richtlinien festgelegten Toleranzgrenzen teil, so meldet die Servicestelle dem zuständigen Gesundheitsamt unter Bezeichnung der nicht durchgeführten Untersuchung die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und in Absatz 3 Satz 2 genannten Daten.

(7) Auf der Grundlage der Unterrichtung durch die Servicestelle nach Absatz 6 bietet das zuständige Gesundheitsamt jeder zur Personensorge berechtigten Person des Kindes, welches nicht an einer Kinderuntersuchung teilgenommen hat, aufsuchende Hilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes an und gibt Hinweise auf Leistungen dieses Gesetzes sowie auf andere unterstützende Maßnahmen. Insbesondere berät das zuständige Gesundheitsamt über den Inhalt und Zweck der Früherkennungsuntersuchungen und weist auf den Sinn der Durchführung einer ausstehenden Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt hin. Bei Bedarf vermittelt es hierzu die notwendigen Kontakte. Wird dieses Hilfsangebot nicht wahrgenommen oder ergeben sich Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes, nimmt das zuständige Gesundheitsamt sofort Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt auf, damit dieses unverzüglich zum Schutze des Kindes tätig wird.