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§ 72 BBiG - Bestimmung durch Rechtsverordnung

Bibliographie

Titel
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Amtliche Abkürzung
BBiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
806-22

Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.