§ 52 StGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
- Redaktionelle Abkürzung
- StGHG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 14-4
(1) 1Der Staatsgerichtshof entscheidet auf Antrag über die Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts nach § 15 des Wahlprüfungsgesetzes. 2Antragsberechtigt sind
- 1.
die Abgeordneten, deren Mitgliedschaft bestritten ist,
- 2.
die Wahlberechtigten, deren Einspruch verworfen worden ist,
- 3.
die Fraktionen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Fraktionsgesetzes),
- 4.
die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im Fall des § 6 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes.
(2) 1Die Wahlprüfungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses des Wahlprüfungsgerichts zu erheben und zu begründen. 2Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist findet nicht statt.
(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde eines Antragsberechtigten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, dass dessen Rechte bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl verletzt wurden, stellt der Staatsgerichtshof diese Verletzung fest, wenn er nicht die Wahl für ungültig erklärt.