HG 2011,HE - Haushaltsgesetz 2011

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2011
(Haushaltsgesetz 2011)
*)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2011,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-80

Vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 538)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Feststellung des Haushaltsplans1
Produkthaushalt2
Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen3
Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben4
Energieeinsparung, Informationstechnik5
Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen6
Stellenbewirtschaftung, Personalmittel7
Umsetzung von Stellen8
Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht9
Leerstellen, Altersteilzeitstellen10
Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen11
Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen12
Kreditaufnahme und -tilgung13
Garantien und Bürgschaften14
Kassenkredite15
Inkrafttreten16
Haushaltsplan 2011Anlage

GVBl. II 43-80

§ 1 HG 2011 - Feststellung des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2011,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-80

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird in Einnahme und Ausgabe auf

28.389.003.800 Euro

festgestellt.

§ 2 HG 2011 - Produkthaushalt (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2011,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-80

Nach Artikel 3 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2011/2012 sowie zur Änderung des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom 6. Oktober 2011 (GVBl. I S. 530) dürfen mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums durch Art. 1 und 2 dieses Gesetzes und die Abschlüsse im Tarifbereich bedingte Mehrausgaben von bis zu 70 Millionen Euro geleistet werden. § 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2011 vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 538) findet insoweit keine Anwendung. Diese Mehrausgaben werden durch Mehreinnahmen bei den Gemeinschafts- und Landessteuern (Kap. 17 01) gedeckt.

(1) 1Der leistungsbezogene Haushaltsplan nach § 7a Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ist nach Produkten, Projekten, zwischenbehördlichen und externen Leistungen gegliedert (Produkthaushalt). 2Die Produkte sind nach ihrem Zweck und nach Art und Umfang verbindlich. 3Die in diesem Gesetz für Produkte getroffenen Regelungen gelten für Projekte, zwischenbehördliche und externe Leistungen entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die für jedes Produkt im Leistungsplan ausgewiesenen Gesamtkosten sind verbindlich. 2Mehrerlöse erhöhen, Mindererlöse vermindern die veranschlagten Gesamtkosten, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. 3Abweichungen bei Kosten, Erlösen oder Kennzahlen im Haushaltsvollzug verändern die Produktabgeltung nicht. 4Werden veranschlagte Kosten eines Produkts gesperrt, reduziert sich die im Haushaltsplan dafür bewilligte Produktabgeltung entsprechend.

(3) 1Die Gesamtkosten eines Produkts können um bis zu fünf vom Hundert überschritten werden, wenn ein Ausgleich innerhalb des Buchungskreises sichergestellt werden kann. 2Dies gilt nicht für Fördermittelbuchungskreise und soweit im Haushaltsplan Abweichendes bestimmt ist.

(4) In Fördermittelbuchungskreisen sind auch die im Haushaltsplan ausgewiesenen Leistungen zum Produkt, das Bewilligungsvolumen und die Liquidität je Produkt verbindlich.

(5) 1Für Überschreitungen der Gesamtkosten eines Produkts und die Einrichtung neuer Produkte ist § 37 Abs. 1, 3 und 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. 2Gleiches gilt für zusätzliche Leistungen zum Produkt in Fördermittelbuchungskreisen. 3§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. 4Satz 1 gilt nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden.

(6) 1Werden im Haushaltsplan für die Produkte eines Buchungskreises die Menge und der Preis je Mengeneinheit für verbindlich erklärt, reduziert sich bei Mengenunterschreitungen die Produktabgeltung entsprechend, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. 2Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 5 finden in diesen Fällen keine Anwendung. 3Bei Mengenüberschreitungen oder neuen Produkten ist § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. 4Dabei sollen entstehende Mehrkosten durch Einsparungen in demselben Einzelplan ausgeglichen werden. 5Satz 3 und 4 gelten nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden.

(7) Im Rahmen seiner Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen zusätzliche Produktabgeltung gewähren, soweit diese an anderer Stelle finanziert wird.

(8) 1Im Haushaltsvollzug bei den Produkten erwirtschaftete Überschüsse sind zunächst zur Deckung von Verlusten des Buchungskreises zu verwenden; verbleibende Überschüsse können zur Verstärkung des Finanzplans verwendet oder bis zu einem im Haushaltsplan festgelegten Anteil der Verwaltungsrücklage des Buchungskreises zugeführt werden. 2Die Verwendung dieser Rücklagen für Dauerverpflichtungen ist nicht zulässig. 3Bildung und Inanspruchnahme von Rücklagen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.

(9) 1Verluste, die aus Maßnahmen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entstehen, können zulasten des Finanzierungsbuchungskreises ausgeglichen werden. 2Näheres hierzu regelt das Ministerium der Finanzen. 3Andere Verluste sind vorzutragen. 4Über einen Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden.

(10) 1In den Erläuterungen zum Finanzplan genannte Einzelinvestitionen sind verbindlich. 2Für veranschlagte, nicht getätigte Investitionen kann zur Finanzierung dieser Investitionen in den Folgejahren mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen eine Investitionsrücklage gebildet werden.

§ 3 HG 2011 - Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2011,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-80

(1) 1Personalausgabenansätze dürfen innerhalb der Einzelpläne und im Rahmen des Abbaus von Stellen mit Personalvermittlungsstelle-Vermerk durch das Ministerium der Finanzen auch einzelplanübergreifend umgesetzt werden. 2Die Ermächtigung des Ministeriums der Finanzen umfasst auch Mittelumsetzungen von und zu Landesbetrieben.

(2) 1Im Produkthaushalt sind die Titel der Hauptgruppen 4 bis 6 und 9 mit Ausnahme des Titels 529 gegenseitig deckungsfähig und einseitig deckungsfähig zugunsten der Titel der Hauptgruppen 7 und 8. 2Die Titel der Hauptgruppen 7 und 8 sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) 1Abweichend von Abs. 2 sind in Fördermittelbuchungskreisen die Titel der Hauptgruppen 4 bis 9 gegenseitig deckungsfähig. 2Verpflichtungsermächtigungen sind in Fördermittelbuchungskreisen im Rahmen der jeweiligen Einzelregelungen in den Produktblättern deckungsfähig.

(4) 1Mindereinnahmen reduzieren, Mehreinnahmen erhöhen die Ausgabeermächtigung im Sinne der Abs. 2 und 3. 2Außerhalb der laufenden Geschäfte anfallende Mehreinnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen verwendet werden.

(5) 1Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie die von der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 473/2009 vom 25. Mai 2009 (ABl. EU Nr. L 144 S. 3), betroffenen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. 2Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden. 3Darüber hinaus können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen des Programms "Förderung der energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen - Investitionspakt" für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. 4Im Rahmen seiner Zustimmung kann das Ministerium der Finanzen die erforderliche Produktabgeltung umsetzen.

(6) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 18 für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.

(7) 1Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit im Haushalt veranschlagte Investitionsmaßnahmen durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie öffentlich-private Partnerschaften, Leasing- oder ähnliche Verträge) zu ersetzen und die erforderlichen Verträge zu schließen oder zu genehmigen. 2In diesen Fällen können die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr zur Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten verwendet werden; verbleibende Haushaltsmittel sind gesperrt.

(8) 1Die Landesregierung kann Produkte ganz oder teilweise umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. 2Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Ministerium der Finanzen über die Umsetzung einig sind.

§ 4 HG 2011 - Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2011,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-80

(1) Bei Maßnahmen, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen, die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sowie die Ausgaben in Fördermittelbuchungskreisen.

(3) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.