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  • ab 06.12.2012 (aktuelle Fassung)

§ 12a ÖPNVG - Nachweis und Prüfung der Verwendung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-37

(1) 1Die Empfänger von Zuwendungen des Landes nach § 12 Abs. 2 oder 4 weisen dem Land für jedes Kalenderjahr die zweckentsprechende Verwendung ihres Budgets nach (Verwendungsnachweis). 2Der Verwendungsnachweis ist jeweils bis zum 31. August des Folgejahres vorzulegen.

(2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

(3) In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendungen sowie die erzielten Ergebnisse darzustellen.

(4) Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus der Jahresrechnung oder bei kaufmännischer doppelter Buchführung dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und auf Verlangen des zuständigen Ministeriums eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben).

(5) Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.

(6) 1Das für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung und aller mit dem Zuwendungszweck verbundenen Einnahmen (insbesondere Zuwendungen und Leistungen Dritter) und Ausgaben durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Der Zuwendungsempfänger hat unverzüglich die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen; er trägt die Kosten einer Prüfung durch Beauftragte des Landes, jedoch für nicht mehr als eine Prüfung im Kalenderjahr.

(7) Eine Finanzierungsvereinbarung nach § 12 Abs. 4 darf keine Regelungen enthalten, die die Nachweispflichten der Zuwendungsempfänger oder die Prüfungsrechte des zuständigen Ministeriums nach Abs. 1 bis 6 und 8 einschränken.

(8) Die Regelungen der Abs. 1 bis 7 gelten im Fall des § 12 Abs. 2 entsprechend.