Versionsverlauf


  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 8 LAufnG - Landkreisinterne Verteilung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Amtliche Abkürzung
LAufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
830-6

Die Landkreise können durch Satzung eine eigene Quote (landkreisinterner Verteilerschlüssel) zur gleichmäßigen und die örtlichen Verhältnisse berücksichtigenden vorläufigen oder dauerhaften Unterbringung der Personen nach § 4 in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern festlegen.