HG 2022,BB - Haushaltsgesetz 2022

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2022
(Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022)
Amtliche Abkürzung
HG 2022
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4x

Vom 17. Dezember 2021 (GVBl. I Nr. 34)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Feststellung des Haushaltsplanes1
Kreditermächtigungen2
Tilgungsplan3
Gewährleistungen4
Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente5
Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, des Verfassungsgerichts und des Landesrechnungshofes 6
Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen7
Mehrausgaben, Komplementärmittel8
Mehrausgaben zur Bekämpfung der Folgen der Coronapandemie9
Sonderfinanzierungen10
Industrieansiedlungsverträge11
Besondere Regelungen für Zuwendungen12
Personalwirtschaftliche Regelungen13
Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen14
Ausbringung zusätzlicher Leerstellen15
Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamtinnen und Beamte16
Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken17
Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben18
Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages19
Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen20
Inkrafttreten21
Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2022 GesamtplanAnlage

§ 1 HG 2022 - Feststellung des Haushaltsplanes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022)
Amtliche Abkürzung
HG 2022
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4x

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2022 wird in Einnahmen und Ausgaben festgestellt auf 15 158 694 400 Euro. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgestellt auf 5 094 421 900 Euro.

§ 2 HG 2022 - Kreditermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022)
Amtliche Abkürzung
HG 2022
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4x

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben nachfolgend aufgeführte Kredite im Haushaltsjahr 2022 aufzunehmen:

  1. 1.

    bis zur Höhe von 174 932 900 Euro gemäß § 18 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zur Umsetzung finanzieller Transaktionen und

  2. 2.

    bis zur Höhe von 1 227 100 Euro gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung infolge der von der wirtschaftlichen Normallage negativ abweichenden konjunkturellen Entwicklung.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die im Haushaltsjahr 2022 zur Tilgung fällig werdenden Kredite zu refinanzieren, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt. Die Ermächtigung nach Satz 1 erhöht sich um den Saldo aus den veranschlagten Rücklagenentnahmen und den veranschlagten Rücklagenzuführungen gemäß Finanzierungsübersicht sowie um die jeweilige Inanspruchnahme der mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2019 gebildeten Rücklage des Sondervermögens "Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg". Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 500 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung nach Satz 3 sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind oder sich bereits im Eigenbestand befinden.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Fonds zu tilgen.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das für Finanzen zuständige Ministerium auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen (Optimierungsderivate), der Steuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Strategiederivate) oder der Zinssicherung (Hedgederivate) bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Die Summe der Nominalwerte derartiger Vereinbarungen darf die Summe der insgesamt am Kapitalmarkt aufgenommenen Kredite nicht übersteigen. Der Einsatz von Optimierungsderivaten ist auf einen Anteil am Nominalvolumen des Derivateportfolios in Höhe von 15 Prozent begrenzt. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 2 erhöht sich in Höhe der nach Satz 4 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene Kreditaufnahme.

(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(6) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 2022 bis zur Höhe von 12 Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Zahlungen für Sicherheiten im Sinne von Absatz 7 werden auf die Ermächtigung nicht angerechnet.

(7) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen oder durch Wertpapierhinterlegung zu empfangen oder zu stellen.

(8) Das Sondervermögen Finanzierungsfonds Flughafen BER wird ermächtigt, die zur Tilgung fällig werdenden Kredite zu refinanzieren, deren Höhe sich aus dem Wirtschaftsplan ergibt.

(9) Das Neubewilligungsvolumen für die Wohnraumförderung darf einen Barwert von bis zu 45 000 000 Euro aus Mitteln der Eigenfinanzierungsfähigkeit des Landeswohnungsbauvermögens zuzüglich der im Jahr 2022 gemäß Artikel 104d des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zur Bewilligung zur Verfügung stehenden Bundesfinanzhilfen (Verpflichtungsrahmen entsprechend den Verwaltungsvereinbarungen) nicht überschreiten. Mit den Mitteln aus der Eigenfinanzierungsfähigkeit ist der zweckentsprechende Mitteleinsatz der Bundesfinanzhilfen sowie deren erforderliche Komplementierung nach Barwerten sicherzustellen. Eine Rücklagenbildung im Landeswohnungsbauvermögen wird entsprechend § 62 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zugelassen.

§ 3 HG 2022 - Tilgungsplan

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022)
Amtliche Abkürzung
HG 2022
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4x

(1) Beginnend mit dem Haushaltsjahr 2022 werden die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 33), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. April 2020 (GVBl. I Nr. 9) geändert worden ist, aufgenommenen Kredite jährlich fortlaufend in Höhe von mindestens 3,3 Prozent getilgt.

(2) Beginnend mit dem Haushaltsjahr 2024 werden die gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Haushaltsgesetzes 2021 vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 35), das durch das Gesetz vom 23. Juni 2021 (GVBl. I Nr. 17) geändert worden ist, aufgenommenen Kredite jährlich fortlaufend in Höhe von mindestens 3,3 Prozent getilgt.

§ 4 HG 2022 - Gewährleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022)
Amtliche Abkürzung
HG 2022
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4x

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Jahr 2022 zur Förderung der Wirtschaft, der freien Berufe sowie der Land- und Forstwirtschaft Bürgschaften und Garantien für Kredite und Beteiligungen bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro zu übernehmen. Garantien können auch als Rückgarantie gegenüber Dritten übernommen werden.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Jahr 2022 Bürgschaften und Garantien im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 30 000 000 Euro zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft oder Garantie im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Jahr 2022 Garantien zur Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen sowie Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen. Unter Anrechnung auf die Ermächtigung nach Satz 1 können auch Bürgschaften und Garantien zur Finanzierung von Produktionen, Projektentwicklungen und Existenzgründungen im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft übernommen werden.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Jahr 2022 Garantien zur Finanzierung von Vorhaben im Rahmen der Daseinsvorsorge bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.

(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Jahr 2022 zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu übernehmen.

(6) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Jahr 2022 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfangenden des Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 18 000 000 Euro zu übernehmen.

(7) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Jahr 2022 zur Absicherung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommissionen der Landesärztekammer Brandenburg nach § 7 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes und der Ärztekammer Hamburg nach § 2 des Abkommens vom 3. Dezember 2013 zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg (GVBl. 2014 I Nr. 10 S. 2) ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu übernehmen.

(8) Bürgschaften und Garantien gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 dürfen nur für Kredite und Beteiligungen übernommen werden, deren Rückzahlung oder Rückgabe durch die Schuldnerin oder den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den Einzelfall vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.