§ 5 HG 2022 - Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2022
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-4x
(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 sowie im Einzelplan 20 werden je Einzelplan aus den Personalausgaben Personalbudgets und aus den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je Einzelplan Verwaltungsbudgets gebildet. Werden die Ausgaben des Personalbudgets in den Einzelplänen 02 bis 12 und des Verwaltungsbudgets beim Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der Unterschreitung anteilig einer Rücklage zugeführt werden. Die Rücklagenbildung erfolgt grundsätzlich in Höhe von 40 Prozent der Unterschreitung. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann einen höheren Rücklagensatz bestimmen. Die Bestimmung eines geringeren Rücklagensatzes ist durch das für Finanzen zuständige Ministerium zur Vermeidung oder Begrenzung eines ansonsten entstehenden Fehlbetrages nach § 25 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung zulässig. Im Landeshaushalt vereinnahmte und zur Deckung sächlicher Verwaltungsausgaben sowie von Personalausgaben bestimmte zweckgebundene Drittmittel, die nicht vollständig zweckentsprechend verwendet wurden, können in voller Höhe einer Rücklage außerhalb des Verwaltungs- oder Personalbudgets zugeführt werden.
(2) Das Personalbudget umfasst die Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Gruppen 431, 432 und 453. Diese Ausgaben sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben innerhalb des Personalbudgets verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss überschritten, soll der Betrag bis zur Höhe der Überschreitung auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Aus Drittmitteln oder zweckgebundenen Sonderabgaben gedeckte Personalausgaben können vom Personalbudget ausgenommen werden.
(3) Minderausgaben in den Personalbudgets im Zusammenhang mit Langzeitkonten und Teilzeitbeschäftigungen in Verbindung mit einer Freistellung gemäß § 78 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes oder § 5 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes werden abweichend von Absatz 1 in voller Höhe einer gesonderten Rücklage zugeführt. Diese Rücklagen sind für die Deckung von Personalausgaben für Vertretungen beziehungsweise Nachfolgerinnen oder Nachfolger während der Freistellungsphase im Rahmen von Langzeitkonten oder in Verbindung mit einer Freistellung gemäß § 78 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes oder § 5 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes zu verwenden.
(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppen 431 und 432 sowie des Titels 919 35 sind untereinander sowie über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
(5) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben des Titels 518 25 und der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 und die Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten des Titels 518 25. Der Titel 518 25 ist einseitig deckungsfähig zugunsten des Titels 517 25. Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur Verstärkung der Ausgaben innerhalb des Verwaltungsbudgets verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss überschritten, soll der Betrag bis zur Höhe der Überschreitung auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget ausgenommen werden.
(6) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
(7) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020 Titel 519 61 - Größere Unterhaltungsarbeiten an Grundstücken, Gebäuden und Räumen - und Titel 891 61 - Zuführungen für Investitionen - herangezogen werden.
(8) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Ebenso sind die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der Obergruppen 83 bis 89 innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die gemäß Absatz 1 gebildeten Rücklagen beim Personal- und Verwaltungsbudget können mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppe 6 verwendet werden.
(9) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(10) Die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und Fachhochschulen werden jeweils nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. Für die Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(11) Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium.