§ 1 RAVG - Aufgaben und Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 302-1
Für die Mitglieder der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer ist ein Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet, das seinen Mitgliedern Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe seiner Satzung gewährt.