§ 51 BestattG - Friedhofsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Bestattungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Friedhofsordnungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, gelten weiter, soweit sie ihm nicht widersprechen.
(2) Wer nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegen die polizeilichen Vorschriften einer nach Absatz 1 weitergeltenden Friedhofsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2. Für Zuwiderhandlungen, die nach Ablauf von zwei Jahren seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangen werden, gilt dies nur, wenn die Friedhofsordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.