§ 31 LPVG - Gemeinsame Aufgaben von Personalrat, Richterrat und Staatsanwaltsrat
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat oder der Staatsanwaltsrat beteiligt, so teilt der Vorsitzende dem Richterrat oder dem Staatsanwaltsrat den entsprechenden Teil der Tagesordnung mit und gibt ihm Gelegenheit, Mitglieder in die Sitzung des Personalrats zu entsenden (§ 30 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes).
(2) Der Vorsitzende des Personalrats hat auf Antrag des Richterrats oder des Staatsanwaltsrats oder des Leiters der Dienststelle eine Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. § 30 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.