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§ 12 LMG - Übernahme von Daten durch Archive
(zu § 10 MRRG)

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
210-1

(1) In den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 3 hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise vor der Löschung dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Daten und Hinweise, die dem Archiv übergeben werden, dürfen dort nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat.

(2) Anstelle der gesonderten Aufbewahrung nach § 11 Abs. 3 kann die Meldebehörde die Daten und Hinweise dem zuständigen Archiv zur Übernahme anbieten, sofern die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden nach § 11 Abs. 3 Satz 2 gewährleistet bleibt. Für die Nutzung der Daten und Hinweise bei den Archiven gilt § 11 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Nach Ablauf von 55 Jahren nach Wegzug oder Tod des Einwohners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.