NMV 1970 - NeubaumietenV 1970

Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen
(Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970)
Amtliche Abkürzung
NMV 1970
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2330-14-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)

Inhaltsübersicht§§
Teil I
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich der Verordnung1
Anwendung der Zweiten Berechnungsverordnung2
Teil II
Zulässige Miete für öffentlich geförderte Wohnungen
1. Abschnitt
Ermittlung der Kostenmiete
Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete3
Erhöhung der Kostenmiete infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen4
Senkung der Kostenmiete infolge Verringerung der laufenden Aufwendungen5
Änderung der Kostenmiete infolge Änderung der Wirtschaftseinheit5a
Erhöhung der Kostenmiete wegen baulicher Änderungen6
Kostenmiete nach Schaffung neuer Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung des Gebäudes7
Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung8
Kostenmiete in Fällen, in denen nur noch ein Teil der Wohnungen als öffentlich gefördert gilt8
Zusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung9
Mieterleistungen10
2. Abschnitt
Ermittlung der Vergleichsmiete
Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete11
Änderung der Vergleichsmiete infolge Änderung der laufenden Aufwendungen12
Erhöhung der Vergleichsmiete wegen baulicher Änderungen13
Vergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräumen und Wohnungsvergrößerung14
Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete15
Teil III
Zulässige Miete für preisgebundene steuerbegünstigte und frei finanzierte Wohnungen
Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert sind16
Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehn gefördert sind17
Ermittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen, die mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehn gefördert sind18
(weggefallen)19
Teil IV
Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
Umlagen neben der Einzelmiete20
Umlegung der Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung21
Umlegung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser22
Umlegung der Kosten der Müllbeseitigung22a
Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage23
(weggefallen)23a
(weggefallen)23b
Umlegung der Kosten des Betriebs von Aufzügen24
Umlegung der Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage und der Gemeinschafts-Antennenanlage 24a
Umlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Einrichtungen für die Wäschepflege25
Umlageausfallwagnis25a
(weggefallen)25b
Zuschläge neben der Einzelmiete26
Vergütungen neben der Einzelmiete27
Umlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der Vergleichsmiete28
Teil V
Schlussvorschriften
Auskunftspflicht des Vermieters29
Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften30
Zulässige Miete für Untervermietung31
Vom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände32
(weggefallen)33
Überleitungsvorschrift34
Sondervorschrift für Berlin35
Berlin-Klausel36
Geltung im Saarland37
(In-Kraft-Treten)38

§§ 1 - 2, Teil I - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NMV 1970 - Anwendungsbereich der Verordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970)
Amtliche Abkürzung
NMV 1970
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2330-14-1

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden.

(2) Für öffentlich geförderte Wohnungen ist die nach den §§ 8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes zulässige Miete nach Maßgabe der Vorschriften der Teile II und IV dieser Verordnung zu ermitteln.

(3) Soweit und solange steuerbegünstigte oder frei finanzierte Wohnungen nach den §§ 87a, 111 oder 88b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes preisgebunden sind, ist die nach diesen Vorschriften zulässige Miete nach Maßgabe der Vorschriften der Teile III und IV dieser Verordnung zu ermitteln.

(4) Soweit und solange diese Verordnung auf Wohnungen nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden ist, sind die im Rahmen der Verordnung maßgeblichen Vorschriften

  1. 1.

    des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zweiten Wohnungsbaugesetzes weiter anzuwenden sowie

  2. 2.
    1. a)

      des Wohnungsbindungsgesetzes ab 1. Januar 2002 in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      der Zweiten Berechnungsverordnung ab 1. Januar 2002 in der jeweils geltenden Fassung und

    3. c)

      der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der jeweils geltenden Fassung

    anzuwenden.

§ 2 NMV 1970 - Anwendung der Zweiten Berechnungsverordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970)
Amtliche Abkürzung
NMV 1970
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2330-14-1

Ist zur Ermittlung der zulässigen Miete eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen oder die Wohnfläche zu berechnen oder sind die laufenden Aufwendungen zu ermitteln, so sind hierfür die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§§ 3 - 15, Teil II - Zulässige Miete für öffentlich geförderte Wohnungen