§ 17 RDG - Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-20

(1) 1Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen

  1. 1.

    bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung,

  2. 2.

    bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,

  3. 3.

    bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit ihrer Beendigung,

  4. 4.

    bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung,

  5. 5.

    bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung,

  6. 6.

    bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung.

2Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.