§ 61 FeV - Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Amtliche Abkürzung
- FeV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9231-1-11
(1) Zur Übermittlung nach § 30a Abs. 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
- 1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2.
die Tatsache, ob über die betreffende Person Eintragungen vorhanden sind,
- 3.
die Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten mit den Angaben über
- a)
die entscheidende Stelle, den Tag der Entscheidung und die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, den Tag der Rechtskraft,
- b)
Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,
- c)
die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der anzuwendenden Vorschriften, die Höhe der Geldbuße und das Fahrverbot,
- d)
bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Abs. 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und den Tag des Fristablaufs,
- e)
die Fahrerlaubnis nach § 59 Abs. 1 Nr. 8,
- f)
die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer,
- 4.
die Angaben über die Fahrerlaubnis (Klasse, Art und etwaige Beschränkungen) sowie
- a)
die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis, einschließlich der Ablehnung der Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis,
- b)
die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnissperre und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
- c)
die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
- d)
die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehung oder Rücknahme sowie der unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf einer Fahrerlaubnis,
- e)
das Bestehen eines rechtskräftigen Fahrverbots unter Angabe des Tages des Ablaufs des Verbots,
- f)
die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
- g)
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins nach § 94 der Strafprozeßordnung und
- h)
der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person erfolgen.
(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden bereitgehalten für
- 1.die Bußgeldbehörden,
- 2.die Polizeibehörden, soweit sie Aufgaben der Bußgeldbehörden wahrnehmen,
- 3.die Fahrerlaubnisbehörden,
(4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 werden bereitgehalten für
- 1.das Bundeskriminalamt und den Bundesgrenzschutz,
- 2.die mit Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,
- 3.die Polizeibehörden der Länder,
- 4.die Fahrerlaubnisbehörden und die Zentrale Militärkraftfahrtstelle,
(4a) Für alle sonstigen Stellen im Sinne des § 30 Abs. 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bereitgehalten.
(5) Wegen der Sicherung gegen Mißbrauch ist § 54 und wegen der Aufzeichnungen der Abrufe § 55 anzuwenden.
(6) Im Rahmen von § 30 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 30a Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Daten aus dem Verkehrszentralregister durch Abruf im automatisierten Verfahren den in § 60 Abs. 6 genannten Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden.