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§ 61 FeV - Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Amtliche Abkürzung
FeV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-1-11

(1) Zur Übermittlung nach § 30a Abs. 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

  1. 1.

    Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes,

  2. 2.

    die Tatsache, ob über die betreffende Person Eintragungen vorhanden sind,

  3. 3.

    die Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten mit den Angaben über

    1. a)

      die entscheidende Stelle, den Tag der Entscheidung und die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, den Tag der Rechtskraft,

    2. b)

      Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,

    3. c)

      die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der anzuwendenden Vorschriften, die Höhe der Geldbuße und das Fahrverbot,

    4. d)

      bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Abs. 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und den Tag des Fristablaufs,

    5. e)

      die Fahrerlaubnis nach § 59 Abs. 1 Nr. 8,

    6. f)

      die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer,

  4. 4.

    die Angaben über die Fahrerlaubnis (Klasse, Art und etwaige Beschränkungen) sowie

    1. a)

      die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis, einschließlich der Ablehnung der Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis,

    2. b)

      die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnissperre und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,

    3. c)

      die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,

    4. d)

      die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehung oder Rücknahme sowie der unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf einer Fahrerlaubnis,

    5. e)

      das Bestehen eines rechtskräftigen Fahrverbots unter Angabe des Tages des Ablaufs des Verbots,

    6. f)

      die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,

    7. g)

      die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins nach § 94 der Strafprozeßordnung und

    8. h)

      der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis.

(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person erfolgen.

(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden bereitgehalten für

  1. 1.
    die Bußgeldbehörden,
  2. 2.
    die Polizeibehörden, soweit sie Aufgaben der Bußgeldbehörden wahrnehmen,
  3. 3.
    die Fahrerlaubnisbehörden,

(4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 werden bereitgehalten für

  1. 1.
    das Bundeskriminalamt und den Bundesgrenzschutz,
  2. 2.
    die mit Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,
  3. 3.
    die Polizeibehörden der Länder,
  4. 4.
    die Fahrerlaubnisbehörden und die Zentrale Militärkraftfahrtstelle,

(4a) Für alle sonstigen Stellen im Sinne des § 30 Abs. 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bereitgehalten.

(5) Wegen der Sicherung gegen Mißbrauch ist § 54 und wegen der Aufzeichnungen der Abrufe § 55 anzuwenden.

(6) Im Rahmen von § 30 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 30a Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Daten aus dem Verkehrszentralregister durch Abruf im automatisierten Verfahren den in § 60 Abs. 6 genannten Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden.