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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 6 PachtKredG - Inventarshaftung für Kosten

Bibliographie

Titel
Pachtkreditgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PachtKredG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7813-1

Das Inventar haftet auch für die dem Gläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten der Verwertung des Pfandes.