§ 6 PachtKredG - Inventarshaftung für Kosten
Bibliographie
- Titel
- Pachtkreditgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PachtKredG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7813-1
Das Inventar haftet auch für die dem Gläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten der Verwertung des Pfandes.