GüKG - Güterkraftverkehrsgesetz

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Bibliographie

Titel
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Amtliche Abkürzung
GüKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9241-34

Vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Begriffsbestimmungen1
Ausnahmen2
2. Abschnitt
Gewerblicher Güterkraftverkehr
Erlaubnispflicht3
Unterrichtung der Berufsgenossenschaft4
Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz5
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde6
Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr7
Haftpflichtversicherung7a
Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal7b
Verantwortung des Auftraggebers7c
(weggefallen)7d
Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte8
3. Abschnitt
Werkverkehr
Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit9
4. Abschnitt
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Organisation10
Aufgaben11
Befugnisse12
Untersagung der Weiterfahrt13
Marktbeobachtung14
Durchführung von Beihilfeverfahren14a
Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1214/201114b
Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei)15
Werkverkehrsdatei15a
Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren16
Nationale Kontaktstelle und europäischer Informationsaustausch17
Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts17a
5. Abschnitt
Überwachung, Bußgeldvorschriften
Grenzkontrollen18
Bußgeldvorschriften19
Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen20
Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen21
Aufsicht21a
6. Abschnitt
Gebühren und Auslagen, Ermächtigungen
Gebühren und Auslagen22
Ermächtigungen zum Erlass von Durchführungsbestimmungen23

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Güterkraftverkehrsrechts vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485)

§§ 1 - 2, 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 GüKG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Amtliche Abkürzung
GüKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9241-34

(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1.

    Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.

  2. 2.

    Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.

  3. 3.

    Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.

  4. 4.

    Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit

  1. 1.
    deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  2. 2.
    die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und
  3. 3.
    ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.

(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.

§ 2 GüKG - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Amtliche Abkürzung
GüKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9241-34

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf

  1. 1.

    die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,

  2. 2.

    die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,

  3. 3.

    die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,

  4. 4.

    die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden,

  5. 5.

    die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,

  6. 6.

    die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,

  7. 7.

    die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen

    1. a)

      für eigene Zwecke,

    2. b)

      für andere Betriebe dieser Art

      1. aa)

        im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder

      2. bb)

        im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind,

    3. c)

      mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h,

  8. 8.

    die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke sowie

  9. 9.

    die Beförderung von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen durch Postdienstleister gemäß § 16 Absatz 1 des Postgesetzes.

(1a) 1Werden bei Beförderungen nach Absatz 1 Nr. 7 nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge eingesetzt, hat der Beförderer dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, Be- und Entladeort sowie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, für den die Beförderung erfolgt, angegeben werden. 2Das Fahrpersonal muss das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer Weise zugänglich machen.

(2) § 14 bleibt unberührt.

§§ 3 - 8, 2. Abschnitt - Gewerblicher Güterkraftverkehr