§ 4 GüKG - Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
Bibliographie
- Titel
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Amtliche Abkürzung
- GüKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9241-34
1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. 2Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.