Versionsverlauf


§ 8 PflSchG - Anordnungen der zuständigen Behörden

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Amtliche Abkürzung
PflSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7823-7

Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.