BWildSchV - Bundeswildschutzverordnung

Verordnung über den Schutz von Wild
(Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV)
Amtliche Abkürzung
BWildSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
792-1-4

Vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 2018 (BGBl. I S. 1159)

Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen1
Verbote2
Halten von Greifen und Falken3
Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten4
Rechtmäßiger Besitz, Nachweispflicht5
Strafvorschriften5a
Ordnungswidrigkeiten6
Berlin-Klausel7
In-Kraft-Treten8
Liste der von den Verboten erfassten WildartenAnlage 1
Liste der von bestimmten Verboten ausgenommenen WildartenAnlage 2
Liste der von bestimmten Verboten ausgenommenen Wildarten bei Tätigkeiten nicht zu gewerbsmäßigen ZweckenAnlage 3
Liste der Greife und Falken, deren Haltung beschränkt istAnlage 4
Liste der kennzeichnungspflichtigen WildartenAnlage 5
Aufnahme- und AuslieferungsbuchAnlage 6

§ 1 BWildSchV - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV)
Amtliche Abkürzung
BWildSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
792-1-4

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Tiere der in den Anlagen 1 und 4 genannten Arten. Für die Abgrenzung der Tierarten im Sinne dieser Verordnung ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend. Die Art schließt Unterarten ein, auch soweit diese im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes in der Natur nicht vorkommen.

(2) Der Begriff Tiere im Sinne dieser Verordnung umfasst lebende und tote Tiere, ihre ohne weiteres erkennbaren Teile, ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse sowie ihre Eier, sonstigen Entwicklungsformen und Nester.

§ 2 BWildSchV - Verbote

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV)
Amtliche Abkürzung
BWildSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
792-1-4

(1) Es ist verboten,

  1. 1.

    Tiere der in Anlage 1 Teil A genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere zu besitzen,

  2. 2.

    Tiere der in Anlage 1 Teil B genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere gewerbsmäßig anzukaufen, zu verkaufen oder zu tauschen,

  3. 3.

    Tiere der in Anlage 1 Teil C genannten Arten

    1. a)

      über Nummer 2 hinaus sonst zu erwerben, über sie die tatsächliche Gewalt auszuüben oder sonst zu verwenden,

    2. b)

      abzugeben, zum Verkauf anzubieten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen,

    3. c)

      für eine der in Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu befördern,

    soweit die Handlung nicht bereits nach Nummer 1 oder Nummer 2 verboten ist.

Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten sowie Vorschriften der Länder nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib bleiben unberührt.

(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere, an denen nach dem 8. November 1985 im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts Eigentum erworben wurde. Diese Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere dürfen jedoch nicht an Dritte gegen Entgelt abgegeben oder zu diesem Zweck befördert, gehalten oder angeboten werden. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind

  1. 1.

    Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere der in Anlage 2 genannten Arten,

  2. 2.

    Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere der in Anlage 3 genannten Arten, soweit die in Satz 2 aufgeführten Tätigkeiten nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken erfolgen, sowie

  3. 3.

    in der Natur aufgefundene tote Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere, soweit sie für Zwecke der Forschung oder Lehre verwendet werden.

(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner nicht für Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere, die vor dem 9. November 1985 in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben worden sind. Dasselbe gilt im Beitrittsgebiet für den Zeitraum vor dem 3. Oktober 1990.

(4) Die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner nicht für Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere der in der Anlage 2 genannten Arten und der Art Wachtel, die in der Gefangenschaft gezüchtet wurden und nicht herrenlos geworden sind.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere erforderlich ist. Sie kann ferner im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 sowie von den Verboten des Absatzes 2 Satz 2 zulassen, soweit dies

  1. 1.

    für Zwecke der Forschung oder Lehre,

  2. 2.

    zur Ansiedlung von Tieren in der freien Natur oder der damit zusammenhängenden Aufzucht oder

  3. 3.

    aus einem sonstigen vernünftigen Grund für eine Nutzung von Tieren oder Teilen oder Erzeugnissen solcher Tiere in geringen Mengen

erforderlich ist und Belange des Arten- und Biotopschutzes sowie Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.

§ 3 BWildSchV - Halten von Greifen und Falken

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Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV)
Amtliche Abkürzung
BWildSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
792-1-4

(1) Die Haltung von Greifen oder Falken der in Anlage 4 genannten Arten ist nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig.

(2) Wer Greife oder Falken hält,

  1. 1.

    muss Inhaber eines auf seinen Namen lautenden gültigen Falknerjagdscheines sein,

  2. 2.

    darf insgesamt nicht mehr als zwei Exemplare der Arten Habicht, Sperber, Steinadler und Wanderfalke halten,

  3. 3.

    hat unverzüglich die Greife und Falken dauerhaft und unverwechselbar nach Maßgabe des Absatzes 3 zu kennzeichnen und

  4. 4.

    hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle

    1. a)

      spätestens bis zum 1. Juni 1986, bei späterem Beginn der Haltung binnen vier Wochen nach Begründung des Eigenbesitzes, den Bestand an Greifen und Falken und

    2. b)

      nach der Bestandsanzeige jeweils unverzüglich den Zu- und Abgang von Greifen und Falken

    schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Greife und Falken. Die Verlegung des regelmäßigen Standortes der Greife und Falken ist ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das durch den Tod eines Tieres freigewordene Kennzeichen ist mit der Anzeige über den Abgang zurückzugeben.

(3) Die Kennzeichnung der gemäß Absatz 1 gehaltenen Greifen und Falken der Anlage 4 hat nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 15 der Bundesartenschutzverordnung zu erfolgen.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn

  1. 1.
    die Haltung wissenschaftlichen, Lehr- oder Forschungszwecken dient oder die Ausnahme zur Nachzucht für einen der vorstehenden Zwecke, zur Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd oder zur Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur erforderlich ist,
  2. 2.
    der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über das Halten und die Pflege von Greifen und Falken besitzt und
  3. 3.
    eine fachgerechte Betreuung sowie eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Haltung gewährleistet sind.

(5) Absatz 2 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf Greife und Falken, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den zu ihrem Schutz geltenden Vorschriften gehalten werden. Die Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 auf die Erweiterung solcher Bestände und auf den Ersatz des Abgangs bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für zoologische Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für behördlich genehmigte oder anerkannte Auffang- und Pflegestationen.

§ 4 BWildSchV - Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten

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Titel
Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV)
Amtliche Abkürzung
BWildSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
792-1-4

(1) Wer gewerbsmäßig

  1. 1.
    tote Tiere der in Anlage 5 genannten Arten oder Teile dieser Tiere präpariert oder
  2. 2.
    lebende oder tote Tiere der in Anlage 5 genannten Arten oder Teile dieser Tiere in den Verkehr bringt oder erwirbt,

hat über diese Tiere ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung nach dem Muster der Anlage 6 zu führen. Werden Tiere nach Nummer 2 im Einzelhandel abgegeben, brauchen Name und Anschrift des Empfängers sowie der Abgangstag nur bei den Tieren angegeben zu werden, deren Verkaufspreis über 250 Deutsche Mark beträgt.

(2) Alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen; § 43 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß.

(3) Die Bücher mit den Belegen sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bücher mit den Belegen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr gemacht worden ist.

(5) Die in Absatz 1 genannten Tiere und Teile von Tieren sind zu kennzeichnen, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist.