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  • ab 01.01.1989 (aktuelle Fassung)

§ 26 SprAuG - Unterstützung einzelner leitender Angestellter

Bibliographie

Titel
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Amtliche Abkürzung
SprAuG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-11

(1) Der leitende Angestellte kann bei der Wahrnehmung seiner Belange gegenüber dem Arbeitgeber ein Mitglied des Sprecherausschusses zur Unterstützung und Vermittlung hinzuziehen.

(2) 1Der leitende Angestellte hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. 2Er kann hierzu ein Mitglied des Sprecherausschusses hinzuziehen. 3Das Mitglied des Sprecherausschusses hat über den Inhalt der Personalakten Stillschweigen zu bewahren, soweit es von dem leitenden Angestellten im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. 4Erklärungen des leitenden Angestellten zum Inhalt der Personalakten sind diesen auf sein Verlangen beizufügen.