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§ 14 UIG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Umweltinformationsgesetz (UIG) 
Amtliche Abkürzung
UIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-42

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.