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  • ab 01.06.2014 (aktuelle Fassung)

§ 14 AbfAEV - Behördenregister

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Amtliche Abkürzung
AbfAEV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-56-2

(1) Die Länder führen ein bundesweit einheitliches elektronisches Register über die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angezeigten Tätigkeiten und die nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilten Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Das Nähere über die Einrichtung und Führung des Registers regeln die Länder durch Vereinbarung.

(2) Die Länder sind befugt, Daten nach Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. Im Register gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Registerführung nicht mehr erforderlich sind.