StZG - Stammzellgesetz

Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen
(Stammzellgesetz - StZG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz - StZG)
Amtliche Abkürzung
StZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-61

Vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277)

Zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zweck des Gesetzes1
Anwendungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen4
Forschung an embryonalen Stammzellen5
Genehmigung6
Zuständige Behörde7
Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung8
Aufgaben der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung9
Vertraulichkeit von Angaben10
Register11
Anzeigepflicht12
Strafvorschriften13
Bußgeldvorschriften14
Bericht15
Inkrafttreten16

§ 1 StZG - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz - StZG)
Amtliche Abkürzung
StZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-61

Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die staatliche Verpflichtung, die Menschenwürde und das Recht auf Leben zu achten und zu schützen und die Freiheit der Forschung zu Gewähr leisten,

  1. 1.
    die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen grundsätzlich zu verbieten,
  2. 2.
    zu vermeiden, dass von Deutschland aus eine Gewinnung embryonaler Stammzellen oder eine Erzeugung von Embryonen zur Gewinnung embryonaler Stammzellen veranlasst wird, und
  3. 3.
    die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen ausnahmsweise zu Forschungszwecken zugelassen sind.

§ 2 StZG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz - StZG)
Amtliche Abkürzung
StZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-61

Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden.

§ 3 StZG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz - StZG)
Amtliche Abkürzung
StZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-61

Im Sinne dieses Gesetzes

  1. 1.
    sind Stammzellen alle menschlichen Zellen, die die Fähigkeit besitzen, in entsprechender Umgebung sich selbst durch Zellteilung zu vermehren, und die sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen (pluripotente Stammzellen),
  2. 2.
    sind embryonale Stammzellen alle aus Embryonen, die extrakorporal erzeugt und nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet worden sind oder einer Frau vor Abschluss ihrer Einnistung in der Gebärmutter entnommen wurden, gewonnenen pluripotenten Stammzellen,
  3. 3.
    sind embryonale Stammzell-Linien alle embryonalen Stammzellen, die in Kultur gehalten werden oder im Anschluss daran kryokonserviert gelagert werden,
  4. 4.
    ist Embryo bereits jede menschliche totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag,
  5. 5.
    ist Einfuhr das Verbringen embryonaler Stammzellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

§ 4 StZG - Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz - StZG)
Amtliche Abkürzung
StZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-61

(1) Die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen ist verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken unter den in § 6 genannten Voraussetzungen zulässig, wenn

  1. 1.

    zur Überzeugung der Genehmigungsbehörde feststeht, dass

    1. a)

      die embryonalen Stammzellen in Übereinstimmung mit der Rechtslage im Herkunftsland dort vor dem 1. Mai 2007 gewonnen wurden und in Kultur gehalten werden oder im Anschluss daran kryokonserviert gelagert werden (embryonale Stammzell-Linie),

    2. b)

      die Embryonen, aus denen sie gewonnen wurden, im Wege der medizinisch unterstützten extrakorporalen Befruchtung zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt worden sind, sie endgültig nicht mehr für diesen Zweck verwendet wurden und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies aus Gründen erfolgte, die an den Embryonen selbst liegen,

    3. c)

      für die Überlassung der Embryonen zur Stammzellgewinnung kein Entgelt oder sonstiger geldwerter Vorteil gewährt oder versprochen wurde und

  2. 2.

    der Einfuhr oder Verwendung der embryonalen Stammzellen sonstige gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche des Embryonenschutzgesetzes, nicht entgegenstehen.

(3) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gewinnung der embryonalen Stammzellen offensichtlich im Widerspruch zu tragenden Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung erfolgt ist. 2Die Versagung kann nicht damit begründet werden, dass die Stammzellen aus menschlichen Embryonen gewonnen wurden.