WStatG - Wahlstatistikgesetz

Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
(Wahlstatistikgesetz - WStatG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz - WStatG)
Amtliche Abkürzung
WStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-11

Vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Wahlstatistik
Durchführung der allgemeinen Wahlstatistik1
Abschnitt 2
Repräsentative Wahlstatistik
Art der Statistik2
Stichprobenauswahl3
Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie Bildung der Geburtsjahresgruppen4
Durchführende Stellen5
Wahlstatistische Auszählungen der Gemeinden6
Ergebnisfeststellung7
Veröffentlichung der Ergebnisse8

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023)

§ 1, Abschnitt 1 - Allgemeine Wahlstatistik

§ 1 WStatG - Durchführung der allgemeinen Wahlstatistik

Bibliographie

Titel
Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz - WStatG)
Amtliche Abkürzung
WStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-11

Das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag und der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ist unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.

§§ 2 - 8, Abschnitt 2 - Repräsentative Wahlstatistik

§ 2 WStatG - Art der Statistik

Bibliographie

Titel
Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz - WStatG)
Amtliche Abkürzung
WStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-11

(1) Aus dem Ergebnis der Wahlen gemäß § 1 sind unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über

  1. a)
    die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,
  2. b)
    die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen

als Bundesstatistik zu erstellen.

(2) In die Statistik nach Absatz 1 Buchstabe b sind ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken, die auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes oder von § 3 Abs. 2 des Europawahlgesetzes gebildet worden sind.