§ 39 SaatG - Zusammensetzung der Sortenausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Saatgutverkehrsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- SaatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7822-6
Die Sortenausschüsse bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und die Beisitzer sind vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des Bundessortenamtes.