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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 13 UZwG - Androhung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Amtliche Abkürzung
UZwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
201-5

(1) 1Die Anwendung von Schusswaffen ist anzudrohen. 2Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. 3Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.

(2) Der Einsatz von Wasserwerfern und Dienstfahrzeugen gegen eine Menschenmenge ist anzudrohen.