§ 43 LWaldG - Forstbehörde; Ermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 790-14
(1) Forstbehörde ist das Ministerium für Umwelt. Die Forstbehörde nimmt die Aufgaben der obersten und der unteren Forstbehörden wahr und ist zuständige Behörde im Sinne des Bundeswaldgesetzes.
(2) Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswaldgesetz und nach diesem Gesetz ist das Ministerium für Umwelt als Forstbehörde.