(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für das Sozialgericht und das Landessozialgericht ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(2) Unbeschadet der obersten Dienstaufsicht des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales führen die Dienstaufsicht
1.
der Präsident des Landessozialgerichts über das Landessozialgericht und das Sozialgericht,
2.
der Präsident des Sozialgerichts über das Sozialgericht.
(3) Die §§ 1 und 14 bis 18 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(4) Personen, denen die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Sozialrechts nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), in seiner jeweils geltenden Fassung erlaubt ist, können zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugelassen werden.
(5) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Landessozialgerichts. Ein Antragsteller ist nur zuzulassen, wenn er persönlich geeignet ist und über die entsprechende Sachkunde verfügt. Die Zulassung ist auf die Rechtsgebiete zu beschränken, auf die sich die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erstreckt.