SozGerG-AG,SL - SozGerichtbarkeitsGAG

Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1224)
Gesetz Nr. 630

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1224) Gesetz Nr. 630
Redaktionelle Abkürzung
SozGerG-AG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
33-1

Vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1225)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474)

§ 1 SozGerG-AG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1224) Gesetz Nr. 630
Redaktionelle Abkürzung
SozGerG-AG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
33-1

(1) Für das Saarland wird ein Sozialgericht und ein Landessozialgericht mit dem Sitz in Saarbrücken errichtet.

(2) Das Sozialgericht führt die Bezeichnung "Sozialgericht für das Saarland".

(3) Das Landessozialgericht führt die Bezeichnung "Landessozialgericht für das Saarland".

(4) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann bestimmen, dass außerhalb des Sitzes des Sozialgerichts an näher zu bestimmenden Orten Gerichtstage abgehalten werden.

(5) Gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes werden die ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales berufen.

(6) Die Befugnisse der Landesregierung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 und § 27 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes werden auf das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales übertragen.

§ 2 SozGerG-AG

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Titel
Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1224) Gesetz Nr. 630
Redaktionelle Abkürzung
SozGerG-AG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
33-1

(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für das Sozialgericht und das Landessozialgericht ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

(2) Unbeschadet der obersten Dienstaufsicht des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales führen die Dienstaufsicht

  1. 1.
    der Präsident des Landessozialgerichts über das Landessozialgericht und das Sozialgericht,
  2. 2.
    der Präsident des Sozialgerichts über das Sozialgericht.

(3) Die §§ 1 und 14 bis 18 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(4) Personen, denen die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Sozialrechts nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), in seiner jeweils geltenden Fassung erlaubt ist, können zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugelassen werden.

(5) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Landessozialgerichts. Ein Antragsteller ist nur zuzulassen, wenn er persönlich geeignet ist und über die entsprechende Sachkunde verfügt. Die Zulassung ist auf die Rechtsgebiete zu beschränken, auf die sich die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erstreckt.

§ 3 SozGerG-AG

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Titel
Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1224) Gesetz Nr. 630
Redaktionelle Abkürzung
SozGerG-AG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
33-1

(1) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann einen Richter des Sozialgerichts zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Sozialgerichts und einen Richter des Landessozialgerichts zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Landessozialgerichts ernennen. Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht ist so zu bemessen, dass jeder zu etwa zehn ordentlichen Sitzungen im Jahr herangezogen wird.

§ 4 SozGerG-AG

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Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1224) Gesetz Nr. 630
Redaktionelle Abkürzung
SozGerG-AG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
33-1

Die Zahl der Kammern bei dem Sozialgericht bestimmt der Präsident des Sozialgerichts, die Zahl der Senate bei dem Landessozialgericht der Präsident des Landessozialgerichts, beide nach Anhörung der zuständigen Präsidien. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann dem Präsidenten des Sozialgerichts und dem Präsidenten des Landessozialgerichts hierfür Weisungen erteilen.