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Art. 40 BayWaldG - Zuständigkeiten im Rechtsbereich der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse

Bibliographie

Titel
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Amtliche Abkürzung
BayWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
7902-1-L

(1) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ist zuständig für

  1. 1.
  2. 2.
    die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse auf Grund des § 41 BWaldG.

(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus wird ermächtigt, Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.