AufnG,BY - Aufnahmegesetz

Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(Aufnahmegesetz - AufnG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Amtliche Abkürzung
AufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
26-5-I

Vom 24. Mai 2002 (GVBl S. 192, BayRS 26-5-I)

Zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 676)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Allgemeines1
Aufnahmeeinrichtungen und Transitunterkünfte2
Regierungsaufnahmestellen3
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften4
Benutzungsverhältnis und Ermächtigung5
Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen, Regierungsaufnahmestellen und Gemeinschaftsunterkünften6
(weggefallen)7
Kostenerstattung8
Verarbeitung personenbezogener Daten9
Ausschluss des Widerspruchs, aufschiebende Wirkung der Klage10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten11

Art. 1 AufnG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Amtliche Abkürzung
AufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
26-5-I

(1) Dieses Gesetz gilt für die Aufnahme, Unterbringung und landesinterne Verteilung von Ausländern, die nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes(AsylbLG) leistungsberechtigt sind.

(2) Bei der Ausführung dieses Gesetzes sind die besonderen Belange schutzbedürftiger Personen im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU sowie des § 44 Abs. 2a des Asylgesetzes (AsylG) zu berücksichtigen.

Art. 2 AufnG - Aufnahmeeinrichtungen und Transitunterkünfte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Amtliche Abkürzung
AufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
26-5-I

(1) Die Regierungen errichten und betreiben bei Bedarf Aufnahmeeinrichtungen im Sinn des § 44 AsylG und des § 15a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Aufnahmeeinrichtungen können als Gemeinschaftsunterkünfte betrieben werden, soweit Unterbringungsplätze nicht für Zwecke des § 44 Abs. 1 AsylG benötigt werden.

(2) Personen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 AsylG bleiben unberührt. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit bundesrechtlich für bestimmte Personengruppen eine Regeldauer der Wohnverpflichtung vorgesehen ist, die kürzer ist als die allgemein vorgesehene.

(3) Das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen errichtet und betreibt eine Einrichtung im Sinne des § 18a AsylG (Transitunterkunft) auf dem Gelände des Flughafens München.

Art. 3 AufnG - Regierungsaufnahmestellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Amtliche Abkürzung
AufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
26-5-I

Die Regierungen errichten und betreiben bei Bedarf Regierungsaufnahmestellen zur Aufnahme, Unterbringung und landesinternen Verteilung sowie Umverteilung aller Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 1.

Art. 4 AufnG - Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Amtliche Abkürzung
AufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
26-5-I

(1) Personen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylbLG oder solange Personen gemäß § 47 AsylG verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Gemeinschaftsunterkünfte sind von den Regierungen entsprechend dem Bedarf zu errichten und zu betreiben.

(3) Zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt sind

  1. 1.

    Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind und Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, und

  2. 2.

    Personen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 nach Ablauf von vier Jahren nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

wenn durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird, deren Aufwendungen den angemessenen Umfang nicht übersteigen und der Auszug mindestens zwei Monate vorher der zuständigen Behörde angezeigt wird. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 verkürzen. Familie im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 ist die Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die die Personensorge ausüben.

(4) Abs. 3 findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    Personen, die wegen einer oder mehrerer im Bundesgebiet vorsätzlich begangener Straftaten durch ein deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben, oder

  2. 2.

    Personen, die vorsätzlich über ihre Identität täuschen oder nicht hinreichend an der Klärung ihrer Identität mitwirken und hierdurch die Aufklärung ihrer Identität erheblich erschweren oder sonst erheblich, fortgesetzt und dauerhaft gegen asylverfahrensrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten verstoßen haben.

In diesen Fällen findet eine Einzelfallprüfung statt.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde den Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestatten. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1.

    Krankheit die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar macht,

  2. 2.

    auf Grund Schwangerschaft die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unangemessen ist,

  3. 3.

    Personen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 über ein so hohes Erwerbseinkommen oder Vermögen verfügen, dass sie den gesamten Lebensunterhalt für sich oder, sofern sie eine Familie haben, ihre Familie tragen können oder

  4. 4.

    Ehepartner oder Eltern und ihre minderjährigen Kinder über unterschiedliche ausländerrechtliche Status verfügen und mindestens eine Person auf Grund ihres Aufenthaltsstatus zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt ist.

Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel nicht vor bei Personen, die nicht im Besitz gültiger Pässe sind, obwohl sie in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könnten, oder bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht mitwirken. Die Gestattung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.