BayImSchG,BY - Bayerisches Immissionsschutzgesetz

Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Amtliche Abkürzung
BayImSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2129-1-1-U

Vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) 

Zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 608)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Teil 1
Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Allgemeine Zuständigkeiten1
Besondere Zuständigkeiten2
Luftqualität3
Lärmaktionspläne4
Finanzhilfen5
Teil 2
Landesrechtlicher Immissionsschutz
Schutz vor Einwirkungen durch Motoren6
Rechtsverordnungen der Gemeinden7
Nicht gewerbliche und nicht wirtschaftliche Betriebsbereiche8
Vermeidbare Lichtemissionen9
Teil 3
Gemeinsame und Schlussvorschriften
Oberste Landesbehörde10
Ordnungswidrigkeiten11
Änderung weiterer Vorschriften11a
Inkrafttreten, Außerkrafttreten12

Art. 1 - 5, Teil 1 - Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Art. 1 BayImSchG - Allgemeine Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Amtliche Abkürzung
BayImSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2129-1-1-U

(1) 1Genehmigungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist

  1. 1.

    die Regierung

    1. a)

      für Anlagen der öffentlichen Versorgung

      1. aa)

        zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW,

      2. bb)

        zur Elektroumspannung mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder,

    2. b)

      für Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen und zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung,

    3. c)

      für Tierköperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,

  2. 2.

    das Bergamt für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,

  3. 3.

    im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.

2Satz 1 gilt entsprechend für die Genehmigungsbehörde nach § 23b Abs. 3 Satz 1 BImSchG. 3Die Genehmigungsbehörde nimmt die Aufgaben der einheitlichen Stelle im Sinne des § 10 Abs. 5a BImSchG und § 23b Abs. 3a BImSchG wahr.

(2) Die Genehmigungsbehörde ist vorbehaltlich Art. 2 auch zuständig für den Vollzug

  1. 1.

    der weiteren anlagenbezogenen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen (Immissionsschutzbehörde),

  2. 2.

(3) Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist vorbehaltlich Art. 2 Immissionsschutzbehörde

  1. 1.

    das Bergamt für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,

  2. 2.

    die Regierung für Anlagen, die

    1. a)

      Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind,

    2. b)

      nicht gewerblichen Zwecken dienen und

    3. c)

      nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden,

  3. 3.

    im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.

(4) 1Für Maßnahmen, die einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG betreffen, ist die Behörde zuständig, die für die Anlagen im Betriebsbereich zuständig ist. 2Wenn nach Satz 1 mehr als eine Behörde zuständig wäre, ist die Regierung oder eine von ihr bestimmte Behörde nach Satz 1 zuständig. 3Die nach Satz 2 zuständige Behörde holt vorab das Einvernehmen der weiteren betroffenen Behörden ein, es sei denn, dies ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten.

(5) Soweit Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf diese Gesetze gestützten Verordnungen keiner anderen Behörde zugewiesen sind, ist die Regierung zuständig.

Art. 2 BayImSchG - Besondere Zuständigkeiten

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Titel
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Amtliche Abkürzung
BayImSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2129-1-1-U

(1) 1Das Landesamt für Umwelt (Landesamt) ist zuständig für

  1. 1.
  2. 2.

    Feststellungen und Untersuchungen nach § 44 Abs. 1 BImSchG,

  3. 3.

    die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c BImSchG,

  4. 4.

    die staatliche Anerkennung von Fachstellen und Lehrgängen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen.

2Das Landesamt

  1. 1.

    überwacht

    1. a)

      Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,

    2. b)

      Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung, Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen sowie Verbrennungsanlagen für Klärschlämme nach § 2 Abs. 2 der Klärschlammverordnung und

    3. c)

      Anlagen der Träger der Sonderabfallbeseitigung,

  2. 2.

    ist Immissionsschutzbehörde im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG.

(2) Die Regierung ist

  1. 1.

    Immissionsschutzbehörde für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes bedürfen,

  2. 2.

    zuständig für

    1. a)

      die Einrichtung des Überwachungssystems einschließlich der Koordinierung der Überwachung nach den §§ 16 und 17 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) mit Ausnahme der Betriebsbereiche, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,

    2. b)

      die Aufstellung von Luftreinhalteplänen nach § 47 BImSchG.

(3) 1Die Regierung von Oberfranken ist zuständig für die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken. 2Ferner ist sie zuständige Behörde für die Mitteilungen nach § 47d Abs. 7 BImSchG. 3Auf Antrag einer Gemeinde kann die Regierung von Oberfranken ihr durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach Satz 1 für nicht gemeindeübergreifende Fälle übertragen.

(4) Zuständige Regierung für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für einen Großflughafen ist diejenige Regierung, der die luftrechtlichen Aufgaben für diesen übertragen sind.

(5) Die Regierung von Niederbayern ist zuständige Behörde für die Marktüberwachung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) und der Verordnung (EU) 2016/1628.

(6) Die Kreisverwaltungsbehörde setzt die Entschädigung nach § 42 Abs. 3 BImSchG fest.

(7) Die Gemeinde ist zuständig für den Vollzug des § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).

(8) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b sind kreisfreie Gemeinden zuständig, wenn deren Einwohnerzahl 100 000 übersteigt.

Art. 3 BayImSchG - Luftqualität

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Titel
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Amtliche Abkürzung
BayImSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2129-1-1-U

(1) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann zur Feststellung von Luftverunreinigungen die Zusammensetzung der Luft durch Messungen zeitweilig oder dauernd beobachten lassen. 2Die mit Untersuchungen zur Überwachung der Luftqualität beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke zu betreten. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschränkt. 4Auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer ist Rücksicht zu nehmen.

(2) 1Für Untersuchungsgebiete nach § 44 Abs. 2 BImSchG und besonders gefährdete oder schutzbedürftige Gebiete wird vom Landesamt ein Emissionskataster nach § 46 BImSchG aufgestellt. 2Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gibt die besonders gefährdeten oder schutzbedürftigen Gebiete bekannt.