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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Art. 6 BayImSchG - Schutz vor Einwirkungen durch Motoren

Bibliographie

Titel
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Amtliche Abkürzung
BayImSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2129-1-1-U

(1) Es ist verboten,

  1. 1.

    lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen,

  2. 2.

    motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere Motorschlitten, zu betreiben.

(2) Wenn ein Bedürfnis hierfür auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 Nr. 2 zulassen.