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§ 28 BHKG - Einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Amtliche Abkürzung
BHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
213

(1) Die ständig besetzte Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist mit der Leitstelle für den Rettungsdienst zusammenzufassen. Die Leitstelle muss auch Großeinsatzlagen und Katastrophen bewältigen können. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, durch die ihre Aufgabenerfüllung auch bei Ausfall sichergestellt wird.

(2) Der Leitstelle sind alle Einsätze der Feuerwehr, der im Katastrophenschutz mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen und der Regieeinheiten zu melden. Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Träger der Leitstelle und Werkfeuerwehren über den Umfang der Meldepflicht sind möglich. Im Bedarfsfall können über die Leitstelle Einsätze gelenkt werden. Bei Großeinsatzlagen und Katastrophen unterstützt die Leitstelle die Einsatzleitung und den Krisenstab.

(3) Das in der Leitstelle eingesetzte Personal muss über eine feuerwehrtechnische Führungsausbildung sowie eine ergänzende Ausbildung für Leitstellendisponentinnen und Leitstellendisponenten verfügen. Das Personal ist zu Beamten zu ernennen. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Gemeinden veranlassen die Einrichtung des Notrufs 112 und gewährleisten die Alarmierung der Einsatzkräfte. Der Notruf 112 ist auf die einheitliche Leitstelle aufzuschalten. Die Auf Schaltung des Notrufs 112 auf ständig besetzte Feuerwachen von Mittleren kreisangehörigen Städten und Großen kreisangehörigen Städten ist zulässig, wenn diese die Aufgaben einer Rettungswache wahrnehmen. In diesem Fall muss durch Koppelung der ständig besetzten Feuerwache an das jeweilige System der Leitstelle die zeitgleiche Kenntnis der Leitstelle über die eingehenden Notrufe, deren Abfrage und die örtliche wie qualitative Verfügbarkeit der Einsatzmittel und des Einsatzpersonals gewährleistet sein.

(5) Eingehende Sprachanrufe und andere Notrufe sind zum Zwecke der Abwicklung des Einsatzauftrages, zur Beweissicherung und zum Beschwerdemanagement automatisch aufzuzeichnen. Gleiches gilt für Anrufe auf Anschlüssen zu anderen Aufgabenträgern der Gefahrenabwehr und für den Funkverkehr. Auf weiteren Anschlüssen eingehende Anrufe dürfen nur nach vorheriger Einwilligung aufgezeichnet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Betriebe oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren.