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  • ab 14.07.1999 (aktuelle Fassung)

§ 24 GebG NRW - Gebührenordnung

Bibliographie

Titel
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Amtliche Abkürzung
GebG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2011

(1) Die öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, für deren Benutzung Gebühren erhoben werden, die gebührenpflichtigen Benutzungsarten und die Gebührensätze sind in Gebührenordnungen zu bestimmen.

(2) § 2 Abs. 2 und § 6 gelten sinngemäß.

(3) Bei Erlass einer Benutzungsgebührenordnung hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen des § 25 zu halten.