§ 2 StVZustV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
- Redaktionelle Abkürzung
- StVZustV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 92
Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für
- 1.
die Entgegennahme der Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Absatz 7 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2.
die Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
- 3.
die Entgegennahme der Bescheinigung über die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4 Absatz 7 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,
- 4.
die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Absatz 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,
- 5.
die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
- 6.
den Empfang einer Mitteilung über eine Eintragung im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und
- 7.
den Empfang sowie die Nutzung einer Entscheidung der Gerichte gemäß §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches nach § 29 Absatz 7 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes.