RettG NRW,NW - Rettungsgesetz NRW

Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen
(Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Amtliche Abkürzung
RettG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
215

Vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886)

Inhaltsübersicht(1)§§
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich1
Rettungsdienst2
Wirtschaftlichkeitsgebot2a
Rettungsmittel3
Besetzung von Rettungsmitteln4
Verhalten des Personals5
Belange behinderter Menschen5a
2. Abschnitt
Rettungsdienst
Aufgabe des Rettungsdienstes, Träger6
Einrichtungen des Rettungsdienstes7
Dokumentation, Datenschutz, Qualitätsmanagement7a
Leitstelle - Nachweis über freie Behandlungskapazitäten8
Rettungswachen9
Luftrettung10
Zusammenarbeit mit Krankenhäusern11
Bedarfspläne12
Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen und anderer Leistungserbringer13
Beteiligung der Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsentgelten, Kosten14
Landesfachbeirat für den Rettungsdienst15
Aufsicht und Weisungsrecht16
3. Abschnitt
Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmer(2)
Genehmigungspflicht17
Dokumente18
Voraussetzung der Genehmigung19
Antrag20
Anhörungsverfahren21
Umfang der Genehmigung, Genehmigungsurkunde22
Betriebs- und Beförderungspflicht23
Verantwortlichkeit des Unternehmens und der Geschäftsführung24
Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen25
Widerruf und Rücknahme der Genehmigung26
Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde27
4. Abschnitt
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Bußgeldvorschriften28
Übergangsregelung29
Inkrafttreten30

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Müsste lauten: Unternehmen

§§ 1 - 5a, 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 RettG NRW - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Amtliche Abkürzung
RettG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
215

(1) Dieses Gesetz gilt für die Notfallrettung, den Krankentransport und die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen im Sinne des § 2.

(2) Das Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    die Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Polizei, der Bundespolizei und des Katastrophenschutzes;

  2. 2.

    Beförderungen zur Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde;

  3. 3.

    Beförderungen mit Fahrzeugen des Krankenhauses innerhalb des Krankenhausbereichs;

  4. 4.

    Beförderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in § 3 Abs. 1 und 3 genannten Fahrzeugen (Krankenfahrten) und

  5. 5.

    Beförderungen, die außerhalb von Nordrhein-Westfalen begonnen haben; dies gilt nicht für Anschlussbeförderungen, die innerhalb von Nordrhein-Westfalen beginnen.

§ 2 RettG NRW - Rettungsdienst

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Amtliche Abkürzung
RettG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
215

(1) Der Rettungsdienst umfasst

  1. 1.

    die Notfallrettung,

  2. 2.

    den Krankentransport,

  3. 3.

    die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen unter Berücksichtigung der im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV NRW. S. 886) enthaltenen Regelungen.

Der Rettungsdienst arbeitet insbesondere mit den Feuerwehren, den anerkannten Hilfsorganisationen, den Katastrophenschutzbehörden, den Krankenhäusern und dem Öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen und wird von ihnen unterstützt.

(2) Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Hierzu zählt auch die Beförderung von erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diagnose- und geeigneten Behandlungseinrichtungen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.

(3) Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht unter Absatz 2 fallen, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern.

(4) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang.

(5) Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutprodukte aus zellulären Blutbestandteilen, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Verbesserung des Zustandes lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen.

§ 2a RettG NRW - Wirtschaftlichkeitsgebot

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Amtliche Abkürzung
RettG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
215

Für alle Maßnahmen nach diesem Gesetz ist § 12 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, entsprechend zu beachten.