Versionsverlauf


  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 19 KomHVO NRW - Erläuterungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW)
Amtliche Abkürzung
KomHVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

Die Ansätze im Haushaltsplan sind, soweit erforderlich, zu erläutern. Insbesondere sind zu erläutern:

  1. 1.

    Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, soweit sie wesentlich sind und von den bisherigen Ansätzen wesentlich abweichen,

  2. 2.

    neue Investitionen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,

  3. 3.

    Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,

  4. 4.

    Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Kommune über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten, sowie

  5. 5.

    Sperrvermerke, Zweckbindungen und andere besondere Bestimmungen im Haushaltsplan.