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§ 30 LDG NRW - Innerdienstliche Informationen

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Amtliche Abkürzung
LDG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20340

(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten sowie anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende berechtigte Interessen der Beamtin oder des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.

(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes sowie zwischen Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beamtin oder des Beamten sowie anderer Betroffener erforderlich ist.

(3) Nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, unterrichten die Dienststellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarorgane zur

  1. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1,

  2. Einstellung eines Disziplinarverfahrens wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und

  3. Einstellung des Disziplinarverfahrens. wenn die Beamtin oder der Beamte mit einem Antrag auf Entlassung einer im Disziplinarverfahren zu er- wartenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zuvor kommt.

Der Zeitraum im Sinne des Artikels 56a Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e der Richtlinie nach Satz 1 beträgt längstens 15 Jahre. Er endet frühestens bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.