§ 6 BestG NRW - Zugang der Behörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- BestG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2127
Friedhofsträger und übernehmende Stellen haben den Beauftragten der zur Überwachung der Einhaltung der für Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen geltenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden Grundstücke, Räume und Sachen zugänglich zu machen sowie auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Satz 1 gilt auch für die Überwachung der übernehmenden Stelle durch die Aufsichtsbehörde. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.